01.01.2023

Restaurants, Bistros, Cafés und Lieferdienste, die Take-Away-Essen oder To Go  Getränke verkaufen, sind seit dem 01.01.2023 verpflichtet, ihre Produkte auch in  Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung.

Gesetzesänderung

Für wen gilt was

Während große Fast-Food Ketten nicht um die Regelungen herumkommen, müssen kleinere Läden nicht unbedingt umrüsten. Von der Pflicht ausgenommen sind beispielsweise Imbisse, Kioske und Spätkauf-Läden, sowie Gastronomien, die kleiner als 80 Quadratmeter sind und weniger als 5 Beschäftigte haben. Sie müssen jedoch ermöglichen, dass mitgebrachte Behältnisse befüllt werden können. Für Ketten von beispielsweise Bahnhofsbäckereien greift die Ausnahme jedoch nicht. Auch wenn ihre Verkaufsfläche kleiner als 80qm ist, zählt die Anzahl der Angestellten des gesamten Unternehmens. Beträgt diese mehr als 5 Mitarbeitende, müssen auch Ketten mit kleinen Verkaufsflächen Mehrweg anbieten.

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Folgen bei Nichteinhaltung

Das Nichteinhalten der Mehrwegpflicht kann als Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerber*innen im gleichen Markt gedeutet werden, da Mehrweg vermeintlich mit höheren Kosten und Aufwänden verbunden ist. Verstöße gegen das Mehrweggesetz können sowohl verwaltungs- als auch zivilrechtlich verfolgt und mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 10.000 Euro bestraft werden. Außerdem können Mitbewerber*innen aus dem gleichen Marktsegment, sowie befugte Verbände und IHKs die Unterlassung des weiteren Vertriebs der entsprechenden Artikel, sowie ggf. Auskünfte über die Menge und Empfänger bisheriger Käufe oder sogar Schadensersatz einfordern (18). Verstöße gegen die Mehrwegpflicht müssen an das Verpackungsregister und die Behörde des jeweiligen Bundeslandes gemeldet werden. Die Behörden sind dann verpflichtet zu prüfen, ob sich die Gastronom*innen an das Mehrweggesetz halten.

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Verbot von Einweg Plastik

Seit dem 3. Juli 2021 sind außerdem Herstellung und Handel mit Wegwerfprodukten aus Plastik verboten. Einwegbesteck und -geschirr aus Plastik, Trinkhalme, Rührstäbchen, Wattestäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff dürfen ab dem 3. Juli 2021 EU-weit nicht mehr produziert werden. Gleiches gilt für To-go-Getränkebecher, Fast-Food-Verpackungen und Wegwerf-Essenbehälter aus Styropor. Der Handel kann vorhandene Ware abverkaufen. Es ist also nur eine Frage der Zeit, bis die meisten Plastikprodukte für den Take-Away-Bereich tatsächlich verschwunden sind.

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Zum § 33 VerpackG