Mehrweg im VerpackG - von A bis Z

Was verbirgt sich hinter dem Begriff Einwegkunststofflebensmittelverpackung? Was ist der Unterschied zwischen Endverbraucher und Letztverbraucher? Die wichtigsten Begriffe aus dem Verpackungsgesetz zur Mehrwegangebotspflicht auf einen Blick.

Einweggetränkebecher (§ 3 Abs. 4)

Getränkebecher mit und ohne Deckel, die nicht zum mehrmaligen Verbrauch bestimmt sind, unabhängig der Materialzusammensetzung.

Einwegkunststofflebensmittelverpackungen (§ 3 Abs. 4b)

Behältnisse, mit und ohne Deckel, die unmittelbar vor Ort konsumiert oder als Take-away Gericht mitgenommen werden. Die Lebensmittel werden in der Regel aus der Verpackung heraus und ohne weitere Zubereitung, wie Kochen oder Erhitzen, verzehrt. Die Verpackungen bestehen zum Teil oder vollständig aus Kunststoff, der Anteil spielt keine Rolle. Betroffen sind auch Kunststoffbeschichtungen.

Tüten und Folienverpackungen (wie Wrappers), die nicht vor Ort befüllt werden, sondern die der Letztvertreiber bereits mit Lebensmitteln befüllt von einem Dritten erwirbt, sind keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen. Das können z.B. verpackte Sandwiches oder Wraps sein, die vom Einzelhandel im Kühlregal angeboten werden.

Einwegverpackung (§ 3 Abs. 4)

Eine Verpackung, die nicht dazu bestimmt ist, nach der Benutzung wieder zurückgeführt zu werden. Es besteht auch kein Anreiz dazu, die Verpackung zurück zu bringen.

Endverbraucher (§ 3 Abs. 10)

Diejenigen, die die Ware in der an sie gelieferten Form nicht mehr
gewerbsmäßig in Verkehr bringen.

Inverkehrbringer (§ 3 Abs. 9)

Diejenigen, die entgeltlich oder unentgeltlich Produkte an Dritte im
Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgeben.

Nicht als Inverkehrbringer gelten diejenigen, welche ausschließlich
im Auftrag eines Dritten befüllte Verpackungen an Dritte abgeben,
wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der
Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist; dies ist häufig
bei sogenannten Eigenmarken des Handels der Fall.

Letztvertreiber (§§ 3 Abs. 13 i.V.m. 33 Abs. 1)

Von der Mehrwegangebotspflicht betroffene Letztvertreiber sind diejenigen, die von ihnen in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebechern gefüllte Waren entgeltlich oder unentgeltlich an die Endverbraucher abgeben.

Mehrwegverpackung (§ 3 Abs. 3)

Eine Verpackung, die dazu bestimmt und so konzipiert ist, dass sie nach Gebrauch wieder zurückgeführt und erneut für die mehrfache Nutzung verwendet wird. Die tatsächliche Rückgabe muss durch eine geeignete Logistik ermöglicht werden und ein geeigneter Anreiz, die Verpackung wieder zurück zu bringen, muss bestehen. Dies kann beispielsweise die Erhebung eines Pfandes sein.

Verkaufseinheit (§ 3 Abs. 1)

Darunter versteht man die Kombination aus Ware und Verpackung.

Diese und weitere Informationen zur Mehrwegangebotspflicht können im "Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33, 34 Verpackungsgesetz (VerpackG)" der LAGA - Bund/ Länder - Arbeitsgemeinschaft Abfall nachgelesen werden. Hier geht's zum Dokument: laga-leitfaden-mw-pflicht-230222_1683189914.pdf (laga-online.de)

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