Mehrwegangebotspflicht - Welche Vertreiber sind verpflichtet?

Letztvertreiber

Gemäß § 33 Abs. 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) sind Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, ab dem 01.01.2023 verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten. Letztvertreiber sind gemäß dem VerpackG diejenigen, die gewerbsmäßig Verpackungen an den Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin abgeben. Von der Mehrwegangebotspflicht betroffen sind diese, wenn es sich bei den befüllten Verpackungen um Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und / oder Einweggetränkebechern handelt.

Anders gesagt: Sobald das Essen zum Mitnehmen in eine Verpackung aus Plastik oder mit Plastikanteil gefüllt wird oder Getränke in einen Einwegbecher (egal ob aus Plastik oder nicht) gefüllt und mitgegeben werden, handelt es sich um Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und / oder von Einweggetränkebechern.

Letztvertreiber können hier sein: Restaurants/ Kantinen, Cafés / Bistros, Kinos und sonstige Veranstaltungsstätten, aber auch der Lebensmitteleinzelhandel, insofern in den Verkaufsstellen eigens verpackte Waren angeboten werden z.B. fertige Salate, Sushi oder Backwaren.

Achtung: Die Mehrwegangebotspflicht greift auch, wenn der Verzehr direkt vor Ort erfolgt, es ist nicht erforderlich, dass eine Speise als Mitnahme-Gericht erworben und an einem anderen Ort verzehrt wird.

Kriterium "Verkaufsfläche"

Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Letztvertreiber unabhängig der Zahl der Beschäftigten ab einer Größe von mehr als 80 qm Verkaufsfläche. In die Verkaufsfläche zählen sämtliche für Endverbraucher:innen zugängliche Bereiche, auch Gänge und Sanitärbereiche. Werden Waren an Kunden ausgeliefert, gelten zusätzlich auch alle Lager- und Versandflächen. Bei mehreren Verkaufsstellen (Filialen) sind die Verkaufsflächen der einzelnen Verkaufsstellen aufzuaddieren.

Zugehörige bzw. zuordenbare Außenflächen zählen ebenfalls mit in die Fläche. Für saisonal genutzte Außenflächen (nur saisonal mit z.B. Tischen und Stühlen bestückt) gilt dies nur für den Zeitraum der Nutzung. Die Fläche bei z.B. Kirmes-Ständen, Wochenmärkten oder Food Courts berechnet sich je nach Verpflichtetem. Sanitärbereiche sind in diesem Falle nur zu berücksichtigen, soweit sie an den Sitz- und Verzehrbereich direkt angeschlossen sind.

Kriterium "Beschäftigte"

Die Mehrwegangebotspflicht gilt ab mehr als 80 qm, aber auch, wenn mehr als 5 Beschäftigte in der Verkaufsstelle tätig sind. Als Beschäftigte im Betrieb gelten unabhängig von der Tätigkeit im Betrieb alle sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte und Saison- und Aushilfskräfte. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, Praktikant:innen und ehrenamtliche Mitarbeitende. Sofern ein Letztvertreiber mehrere Verkaufsstellen betreibt, so sind die Beschäftigten der einzelnen Verkaufsstellen aufzuaddieren.

Diese und weitere Informationen zur Mehrwegangebotspflicht können im "Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33, 34 Verpackungsgesetz (VerpackG)" der LAGA - Bund/ Länder - Arbeitsgemeinschaft Abfall nachgelesen werden. Hier geht's zum Dokument: laga-leitfaden-mw-pflicht-230222_1683189914.pdf (laga-online.de)

Zurück zur Newsübersicht