Mehrwegangebotspflicht - Welche Verpackungen sind betroffen?

Die Mehrwegangebotspflicht bezieht sich auf Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher (siehe VerpackG von A bis Z).

Es müssen Alternativen zu Einweggetränkebechern angeboten werden, unabhängig ob diese aus Kunststoff bestehen oder nicht. Für sonstige Einweggefäße (z.B. Boxen) braucht es eine Mehrwegalternative, wenn diese vollständig oder auch nur zum Teil aus Kunststoff bestehen. Das bedeutet, dass es z.B. für die Alufolie beim Döner oder den Pizzakarton aus Pappe nach §§ 33 u. §§ 34 Verpackungsgesetz aktuell keine Mehrwegalternative braucht, insofern die Materialien nicht mit Kunststoff beschichtet sind. Denn: Bereits bei dem geringsten Kunststoffanteil gelten diese als Einwegkunststofflebensmittelverpackungen.

Die Pflicht besteht für die Einwegverpackungen als Ganzes, d.h. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen insofern sie nicht Bestandteil des Produktes selbst sind. Unzulässig sind damit also beispielsweise Mehrweggetränkebecher mit einem Einwegdeckel als Mehrwegalternative.

Art und Beschaffenheit der Mehrwegalternative zur Einwegverpackung sind im VerpackG nicht beschrieben. Es können Behältnisse aus lebensmittelgeeignetem Material wie Kunststoff, Metall, Glas, Keramik oder entsprechende Materialverbünde sein.

Diese und weitere Informationen zur Mehrwegangebotspflicht können im "Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33, 34 Verpackungsgesetz (VerpackG)" der LAGA - Bund/ Länder - Arbeitsgemeinschaft Abfall nachgelesen werden. Hier geht's zum Dokument: laga-leitfaden-mw-pflicht-230222_1683189914.pdf (laga-online.de)

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