Kommunale Verpackungssteuern

Tübingen darf eine Verpackungssteuer erheben, so der Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht im Mai. Aber was genau steckt dahinter?

Tübingen erhebt seit Januar 2022 materialunabhängig eine Steuer auf Einwegverpackungen. Rechtliche Grundlage ist ein Beschluss des Tübinger Gemeinderates von 2018, dessen Inkrafttreten aufgrund der Pandemie verschoben wurde. Mit den Einnahmen sollen Ausgaben des städtischen Haushaltes gedeckt werden, die durch die Verunreinigung des Stadtbildes durch entsorgte Verpackungen aufkommen. Zusätzlich wird ein Anreiz zur Verwendung von Mehrweg geschaffen, denn besteuert werden Einwegverpackungen aus dem Takeaway-Bereich. Das kommunale Gesetz ist nicht rechtswidrig, denn Länder haben in Deutschland die Befugnis zur Gesetzgebung über örtliche Verbrauch- und Aufwandssteuern, solange diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind (Art. 105 Abs. 2a GG).

Die Steuer beträgt für jede Einwegverpackung 0,50 €, für jedes Einwegbesteckset 0,20€. Gezahlt werden muss sie von Betrieben und Verkaufsstellen, die diese Produkte benutzen. Die Stadt rechnet mit Einnahmen im höheren sechsstelligen Bereich, aktuelle Daten liegen jedoch noch nicht vor.

Tübingen ist bisher die einzige Stadt, die eine kommunale Verpackungssteuer erhebt, die Deutsche Umwelthilfe (DUH) sieht darin ein Vorbild für andere Städte und Kommunen: „Der stetig wachsende Verpackungsmüll kann nur durch gemeinsames Handeln aller politischen Ebenen begrenzt werden. Weil auf Bundesebene eine Verteuerung von Einweg-Geschirr nach wie vor nicht in Sicht ist, sind die Kommunen gefragt, aktiv gegen die Verpackungsmüllflut vorzugehen und den Wandel zu einer abfallärmeren Gesellschaft mitzugestalten – für mehr Klima- und Ressourcenschutz!“

Laut der DUH besteht der Straßenmüll in Städten inzwischen zu mehr als 40% aus Verpackungsmüll und für die Reinigung und Entsorgung müssen Städte und Gemeinden laut dem Verband Kommunaler Unternehmen jährlich 720 Millionen Euro ausgeben. Bei bisherigen bundespolitischen Maßnahmen, wie der Mehrwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) und der Mehrwegangebotspflicht, mangelt es aktuell noch sehr an der Umsetzung, die gewünschte Verringerung des Verbrauchs von Einwegverpackungen wird nicht erreicht. Auch Wirkung und Umsetzung des geplanten Einwegkunststofffonds steht aktuell eher in der Kritik.

Die DUH empfiehlt die Einführung die Einführung einer Verpackungssteuer unter Beachtung folgender Punkte:

Landesrechtliche Ermächtigungsgrundlagen – Steuersatzung auf Rechtsgrundlage der kommunalen Abgabegesetze.

Einbezug der Gastronomiebetriebe – Frühzeitige Einbindung und Informationsangebote schaffen.

Mehrweg-Poolsysteme nutzen – unternehmensübergreifende Mehrweg-Poolsysteme für eine verstärkte und möglichst unkomplizierte Mehrwegnutzung.

Mehrwegförderung – Fördermittel für den Kauf von Mehrweg vergeben.

Mehr zu den einzelnen Punkten und findet sich im DUH-Hintergrundpapier Verpackungssteuer des Projektes „Plastikfreie Städte“ der Deutschen Umwelthilfe: www.duh.de/plastikfreie-staedte
Mehr zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes gibt’s hier: https://www.bverwg.de/de/pm/2023/40

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