Fragen und Antworten aus unserer Infoveranstaltung

Am 13.03 haben wir Gastronom:innen zur thüringenweiten Informationsveranstaltung über die Mehrwegangebotspflicht eingeladen. Die teilnehmenden Gastronomiebetriebe kamen zu größten Teilen aus Mittelthüringen, aus Mittel- und Kleinstädten. Die wichtigsten Fragen aus der Veranstaltung mit Antworten gibt‘s hier nun noch einmal zusammengefasst auf einen Blick. Die Präsentationen zu den einzelnen Inputs und der anwesenden Systemanbieter finden sich unten als PDF zum Herunterladen.

Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Betriebe mit 5 und mehr Mitarbeitenden oder einer Verkaufsfläche ab 80 qm. Was zählt alles als Verkaufsfläche und was ist mit Betrieben mit kleineren Filialen?

Die Verkaufsfläche umfasst in der Regel alles, was dem Kunden oder der Kundin zugänglich und für diese geeignet ist: Eingangsbereich mit Kundenlauffläche, Kassenzone, zugängliche Gänge und auch die Flächen von Bedientheke und dahinterliegenden Warenträgern (ausgenommen der Lauffläche des Personals dazwischen). Es zählen auch saisonal genutzte Flächen, Außenflächen und andere Sitz- und Aufenthaltsbereiche. Für Betriebe, die Lebensmittel liefern, zählen die Lager- und Versandfläche. Für Betriebe mit Filialen gilt die Mehrwegangebotspflicht, auch wenn die Verkaufsfläche der einzelnen Filiale unter 80 qm ist, da sie zusammengenommen die Größe und Anzahl der Mitarbeitenden in der Regel überschreiten. [1] §34

Bei welchen Verpackungsarten muss zusätzlich Mehrweg angeboten werden und bei welchen nicht?

Die Mehrwegangebotspflicht ist aus der Einwegkunststoffrichtlinie der EU entstanden und gilt für Lebensmittel, die üblicherweise ohne weitere Zubereitung (wie Kochen, Sieden oder Erhitzen) direkt aus dem Gefäß konsumiert werden, nachdem sie vor Ort befüllt wurden. Es müssen zusätzlich zu Verpackungen aus Einwegkunststoff, Mehrwegalternativen angeboten werden. Das gilt auch, wenn die Einwegverpackungen z.B. aus Papier oder Pappe bestehen, jedoch mit Kunststoff beschichtet sind. Bei Einwegverpackungen, die ohne Kunststoff sind, besteht aktuell nicht die Pflicht eines zusätzliches Mehrwegangebotes (z.B. bei Aluminium). Aber Achtung! Ausnahme hier sind Becher zum Mitnehmen, hier braucht es grundsätzlich eine Mehrwegalternative, auch wenn die angebotenen Einwegbecher nicht aus Kunststoff sind! [1] §33, §3

Was muss alles beachtet werden beim Befüllen von Gefäßen, die der Kunde oder die Kundin selbst mitgebracht hat?

Die Pflicht zum Befüllen von mitgebrachten Gefäßen der Kunden und Kundinnen gilt, unabhängig der Verkaufsfläche oder der Anzahl der Mitarbeitenden, für alle Betriebe. Die mitgebrachten Behältnisse müssen sauber sein, Beschaffenheit und Reinigung liegen in der Verantwortung der Kund:innen. In jedem Falle müssen die mitgebrachten Behältnisse leer sein. Die Einschätzung darüber, was sauber ist und was nicht, liegt im Ermessen der Gastronomiebetriebe bzw. des Personals. Die sind wiederum verantwortlich für hygienisch einwandfreie Prozesse beim Befüllen und müssen sicherstellen, dass durch das mitgebrachte Gefäß das Arbeitsumfeld oder andere Lebensmittel nicht kontaminiert werden. Das geht z.B. durch Hinnahme und Rückgabe über ein Tablett und dadurch die Vermeidung des direkten Kontaktes mit dem mitgebrachten Gefäß. Das Befüllen wiederum geht dann mit Zange, Kelle etc. oder Handschuhen. Das heißt auch, dass der Deckel vor dem Befüllen durch die Kund:innen entfernt werden muss, nicht durch das Personal. Tablett und Utensilien müssen nach jedem Benutzen gereinigt werden. [2]

Gilt die Mehrwegangebotspflicht auch bei Veranstaltungen und Festen?

Ja, wenn die Versorgung von einem Gastronomiebetrieb gewährleistet wird oder es sich um ein Fest des Betriebes handelt, unabhängig ob draußen oder drinnen. Auch Gastronomiebetriebe, die sonst keine Einwegverpackungen anbieten, müssen bei einzelnen Veranstaltungen, wo z.B. im Sommer Becher aus Kunststoff zum Einsatz kommen, Mehrwegalternativen zusätzlich, klar sichtbar, anbieten. KHW Geschwenda beispielsweise bietet spezialisiert für Veranstaltungen ihren Becher CUPITO an, aber auch unter anderen Systemanbietern (z.B. Vytal, FairCup etc.) gibt es welche, bei denen auch für vereinzelte Veranstaltungen und Feste Mehrweggeschirr gemietet bzw. geliehen werden kann.

 

 

 

[1] Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)
[2] Merkblatt „Mehrweg-Behältnisse - Hygiene beim Umgang mit kundeneigenen Behältnissen zur Abgabe von Lebensmitteln in Bedienung oder Selbstbedienung.“ Lebensmittelverband Deutschland.

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